Allgemeine Geschäftsbedinungen Reiser Drucklufttechnik GmbH (Stand 05/2018)

Reiser Drucklufttechnik GmbH
Burdastraße 6
77746 Schutterwald
Tel: 0781 / 639 074 4, Fax: 0781 / 639 074 5, E-Mail: info@reiser-druckluftttechnik.de 
 
(I) Geltungsbereich und Schriftformerfordernis
 
1. Nachstehende  Liefer-  und  Leistungsbedingungen  der  Firma Reiser Drucklufttechnik GmbH  geltend  für  alle  Lieferungen  und  Leistungen  der  Firma Reiser gegenüber  Unternehmen  i.S.v.  §  14  BGB,  juristischen  Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sämtliche – auch künftige – Rechtsbeziehungen zwischen Reiser und dem Besteller richten sich nach den AGB´S der Firma Reiser in der jeweils gültigen Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers  werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.   
 
2. Sofern individuelle Vereinbarungen, d.h. Rahmenverträge, Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, werden sie durch die vorliegenden AGB´s ergänzt. Den Inhalt einer Vereinbarung bestimmt ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch Reiser. 
 
3. Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber Reiser,  z.B. das Setzen  von  Fristen,  das  Anzeigen  von  Mängeln, das Erklären von Rücktritt oder Minderung, sind nur wirksam, wenn die Schriftform gewahrt wird.
 
(II) Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung 
 
1. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. 
 
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 
 
3. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Reiser zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist diese Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit der mit Reiser zu vereinbarenden Produktbeschreibung maßgebend.
 
(III)  Preise und Zahlungsbedingungen
 
1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
 
2. Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug, oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto zu bezahlen.
Rechnungen für Reparatur und Lohnarbeiten sind sofort nach Eingang rein netto zur Zahlung fällig.
Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach jeweiligem Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern
 
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
4. Reiser ist gem. den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung  und  u.U.  zum  Rücktritt  vom  Vertrag  berechtigt,  wenn  nach  Abschluss erkennbar wird, dass  der  Anspruch  auf  Zahlung des  Kaufpreises  wegen  mangelnder Leistungsfähigkeit  des  Bestellers  gefährdet  wird. Mangelnde Leistungsfähigkeit wird insbesondere angenommen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckungen, Eintragungen in Schuldnerkarteien oder wenn der Besteller sich gegenüber Reiser bereits in Verzug mit der Zahlung von anderen Rechnungen befindet. Reiser kann sofort den Rücktritt erklären, wenn eine unvertretbare Sache herzustellen ist. Stets unberührt bleiben die Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung.
 
(IV)  Lieferzeit, Lieferverzögerung
 
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
 
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 
 
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.  
 
(V) Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme
 
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
 
V.I Der Besteller übernimmt auf seine Kosten und stellt folgende Leistungen rechtzeitig zur Verfügung:
 
a) alle Erd-, Bau-, Mauer-, Elektroinstallations- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
 
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste,  Hebezeuge und andere Vorrichtungen
 
c) Energie und Abwasseranschluss an der Verwendungsstelle, einschließlich Heizung und Beleuchtung
 
d) trockene und verschließbare Räume nahe Montagestelle, zur Aufbewahrung von Materialien, im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers auf der Baustelle die gleichen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
Besitzes ergreifen würde.
 
V.II Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geräumt und frei befahrbar sein.
 
V.III Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
 
V.IV Tätigkeits- und Montagenachweise sind vom Besteller wöchentlich zu unterzeichnen.
 
V.V Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. 
 
Gesonderte Bedingungen für Dienstleistungen und Reparaturen
 
Für Dienstleistungen und Reparaturen gelten neben den zuvor genannten Bedingungen die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
 
1. Reparaturumfang
 
a) Unsere Reparaturleistung ist auf die fachgerechte Durchführung der Reparaturarbeiten gerichtet. Diese erstreckt sich nur auf den angezeigten Mangel/die angezeigte Beschreibung des Mangels. Erkennen wir bei Durchführung der Reparatur, dass über die Beschreibung des Mangels hinaus weitere reparaturbedürftige Mängel am Reparaturgegenstand vorhanden sind, die zu einer Erhöhung des Reparaturumfanges um mehr als 10 % des ursprünglichen Reparaturumfangs führen, so werden wir vor Durchführung dieser weiteren Reparatur den Auftraggeber hiervon unterrichten. 
 
b) Der Auftraggeber hat bei Reparaturen, die in unserer Werkstatt durchgeführt wird, binnen 24 Stunden zu entscheiden, ob der Auftrag um die zusätzlich festgestellten Mängel erweitert wird. Erhalten wir innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mitteilung durch den Auftraggeber, so beschränkt sich die Reparatur auf den bei Beauftragung beschriebenen Mangel. Ist die Erweiterung der Reparatur notwendig, um den Reparaturgegenstand in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen, können wir die gesamte Reparatur bis zur Entscheidung des Auftraggebers über die Erweiterung des Reparaturumfanges zurückstellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Reparaturleistungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
 
c) Erbringen wir die Reparatur unmittelbar beim Kunden, so hat der Kunde sofort - ohne Kostenvoranschlag - darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Reparaturleistungen erbracht werden. Lehnt der Kunde den vorgeschlagenen Reparaturumfang in diesen Fällen ab, so können wir die Durchführung der weiteren Reparatur ablehnen. Die bisher erbrachten Reparaturleistungen einschließlich der Reisekosten sind vom Kunden zu bezahlen.
 
d) Keinesfalls vom Reparaturumfang und/oder der Hinweispflicht auf weitere reparaturbedürftige Mängel umfasst ist die Peripherie, in die der zu reparierende Gegenstand integriert ist.
 
e) Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffindbar oder kann die Reparatur nicht vollendet werden, weil die hierfür erforderlichen Ersatzteile nicht vorhanden bzw. von uns nicht beschafft werden können und/oder lehnt der Kunde den notwendigen Reparaturumfang ab, und waren diese Sachverhalte bei Abschluss des Reparaturauftrages nicht erkennbar, so können wir den Reparaturauftrag beenden und ist der Auftraggeber verpflichtet, die bisher anfallenden Kosten an uns zu bezahlen.
 
1.1. Mitwirkung des Auftraggebers
 
a) Erfolgt die Durchführung der Reparatur bei uns, so hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand ordnungsgemäß zu verpacken, insbesondere für eine sachgerechte Verpackung Sorge zu tragen.
 
b) Der Auftraggeber veranlasst den Transport zu uns und bestimmt das Transportunternehmen/das Transportmittel. 
 
c) Den angelieferten Reparaturgegenständen ist eine vollständige Auflistung (Lieferschein) der Teile, die uns zur Reparatur zugeleitet werden, beizufügen.
 
d) Erfolgt die Reparatur im Betrieb des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unserem Servicepersonal den Zugang zu den zu reparierenden Gegenständen zu ermöglichen, geeignete Räumlichkeiten für die Reparatur zu Verfügung zu stellen, ausreichend Personal beizustellen und den zu reparierenden Gegenstand so bereitzustellen, dass er - mit Ausnahme eines etwaigen mangelbedingten Ausfalls - funktionsfähig ist und insbesondere auch die für den Betrieb notwendige Hard- und Software vorhanden ist.
 
e) Bei der Reparatur können die Daten auf Datenträgern verändert oder zerstört werden. Der Auftraggeber stellt daher sicher, dass vor Beginn der Reparatur die auf dem Reparaturgegenstand vorhandenen Daten auf Datenträgern erfasst und als Duplikat der vorhandenen Daten gesondert aufbewahrt werden.
 
1.2. Preise
 
a) Von uns erstellte Kostenvoranschläge über die Schätzung der Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten sind zu vergüten, sofern die Reparatur vom Kunden abgelehnt wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fehlerdiagnosen nicht Teil des Kostenvoranschlages sind. 
 
b) Mit Ausnahme der Materialkosten richten sich die Reparaturkosten und die Kosten für die Kostenvoranschläge nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Zu vergüten sind neben der Arbeitszeit auch die Arbeitsstunden für die Arbeitsvorbereitung, die Wartezeit, Reisezeit, Fahrtkosten, Kosten für Übernachtung, Auslösung, Überstundenzuschläge, Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet.
 
c) In Kostenvoranschlägen mitgeteilte Reparaturkosten beruhen auf Schätzungen und sind keine verbindlichen Endpreise. Weichen die Schätzungen mindestens 10 % von den tatsächlich zu erwartenden Reparaturkosten ab, so erhält der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Abweichungen erkennbar werden, einen weiteren Kostenvoranschlag
 
1.3. Leistungszeit/Leistungsverzug
 
a) Soweit keine Leistungszeit in unserer Reparaturbestätigung schriftlich festgelegt ist, haben wir 14 Tage nach Annahme des Reparaturauftrages mit der Reparatur zu beginnen. Der Beginn der Reparatur verlängert sich angemessen, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere der Reparaturgegenstand sich -sofern nicht mängelbedingt- nicht in einem lauffähigen Zustand befindet und/oder die Fehlerbeschreibung uns nicht rechtzeitig merreicht hat.
 
b) Die Frist zur Erbringung der Reparaturleistung ist eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Frist mit der Durchführung der Reparatur beginnen. Der Abschluss der Reparatur ist von der Art und dem Umfang des Mangels, der ordnungsgemäßen Erbringung der Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, dem Vorhandensein/den Beschaffungszeiten für Ersatzteile sowie eine etwaige Auftragserweiterung der Reparaturleistungen abhängig. Der Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt wird daher nicht festgelegt.
 
1.4. Abnahme
 
a) Sofern keine förmliche Abnahme der Reparatur zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, gilt die Reparaturleistung als abgenommen, wenn vom Auftraggeber keine wesentlichen Mängel bezüglich der Reparaturleistung innerhalb von 10 Tagen ab Beendigung der Reparatur und in Fällen der Rücksendung des Reparaturgegenstandes innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Reparaturgegenstandes beim Auftraggeber angezeigt werden. 
 
1.5. Sachmängel
 
a) Verschleißteile, die bei Abnahme der Reparaturleistung mangelfrei sind, deren Lebensdauer jedoch kürzer als die Verjährungsfrist ist, sind wegen dieser kürzeren Lebensdauer nicht mangelhaft und bewirken daher auch wegen ihrer kürzeren Lebensdauer keine mangelhafte Reparatur.
Für den Verlust von Daten und/oder die Veränderung von Daten, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber nicht verloren gegangen wären, haben wir auch dann nicht einzutreten, wenn für den Datenverlust die Erbringung unserer Reparaturleistung ursächlich gewesen sein sollte. 
 
b) Die erfolglose Reparatur stellt keinen Mangel dar, wenn wir trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffinden können und/oder die Reparatur wegen nicht vorhandener und/oder von uns auch nicht zu beschaffender Ersatzteile nicht durchgeführt werden kann und/oder eine notwendige Erweiterung des Reparaturauftrages durch den Auftraggeber nicht erfolgt und die vorstehenden Sachverhalte bei Annahme des Reparaturauftrages nicht erkennbar waren. 
 
c) Ist die Reparatur mangelhaft erfolgt, so sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen und die für den Ersatz erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vom Reparaturvertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
 
d) Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit so kann der Auftraggeber auch Schadensersatz wegen der mangelhaften Reparaturleistung geltend machen. 
 
e) Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist in diesen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
 
(VI) Gefahrübergang, Abnahme
 
 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 
 
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 
 
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
 
(VII) Eigentumsvorbehalt 
 
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.
 
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 
 
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 
 
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Lieferer kann die dadurch entstandenen Kosten, Wertminderungen etc. bei Gutschriften in Abzug bringen. Die Kosten bei Rückabwicklung werden vom Besteller getragen. 
 
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. 
 
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
 
(VIII) Mängelansprüche 
 
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX - wie folgt: 
 
Sachmängel 
 
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 
 
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 
 
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. 
 
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. 2 dieser Bedingungen. 
 
5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: 
 
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
 
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
 
7. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ergänzend gilt, soweit gesetzlich zulässig § 377 HGB.
 
Rechtsmängel 
 
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 
 
9. Die in Abschnitt VIII. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. 
 
Sie bestehen nur, wenn  
 
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, 
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, 
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und  
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 
 
Ein im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarter Kaufvertrag über gebrauchte Gegenstände erfolgt abweichend von Ziffer VIII dieser AGB unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
 
(IX) Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss 
 
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX. 2. 
 
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur 
 
a) bei Vorsatz, 
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, 
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, 
e) im Rahmen einer Garantiezusage, 
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 
 
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
(X) Verjährung
 
Alle Ansprüche des Bestellers – mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz – verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Annahme der Ware/Abnahme von Werkleistungen. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Reiser. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei Mängel bei der Herstellung eines Bauwerkes oder an Gegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist 2 ½ Jahre. Mit der Ersatzlieferung gem. Ziffer VIII beginnt die Verjährungsfrist lediglich für diese Ersatzlieferung/Ersatzteile neu zu laufen.
 
(XI) Geheimhaltung
 
1. Die Parteien verpflichten sich über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Fakten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, gegenüber anderen Parteien strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient. 
 
2. In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
 
3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor Bekanntgabe durch die andere Partei zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch die andere Partei nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der Partei unterlagen, mitgeteilt worden sind.
 
(XII) Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen an den Besteller, ist Offenburg. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Reiser kann darüber hinaus auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen oder bei jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
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